Ein erheblicher Teil der Pflegekosten ist in der Schweiz steuerlich abziehbar · sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei pflegenden Angehörigen. Der Knackpunkt: die Belege müssen sauber dokumentiert sein und die richtigen Kategorien getroffen werden. Ein ehrlicher Steuer-Ratgeber für Schweizer Familien.
Drei Posten, drei Steuer-Kategorien
1. Krankheits- und Behinderungskosten
Sind in praktisch allen Kantonen abziehbar, aber erst ab einem Mindestbetrag (Selbstbehalt von typisch 5% des Reineinkommens). Was genau abgezogen werden kann:
- Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse
- Spitex-Selbstbehalt (10% des KVG-Tarifs)
- Hilfsmittel, die nicht von IV/AHV/KK übernommen werden
- Anpassungen der Wohnung für Behindertentauglichkeit
- Fahrtkosten zu Arzt, Spital, Therapie
- Medikamente, die nicht oder nicht voll von der KK übernommen werden
2. Berufsauslagen bei pflegenden Angehörigen
Wenn du als pflegende Angehörige bei einem Anbieter angestellt bist und einen Stundenlohn beziehst, gelten für dich die normalen Berufsauslagen-Regeln:
- Pauschale für übrige Berufsauslagen (typisch 3% des Lohns, max. CHF 4 000)
- Fahrkosten zur "Arbeitsstätte" (Wohnung der Eltern), wenn nicht im gleichen Haushalt
- Kosten für berufsbedingte Weiterbildung (Pflegehelferkurs, falls selbst getragen)
3. Unterstützungsabzug bei finanzieller Hilfe
Wenn du deine Eltern finanziell unterstützt (Übernahme von Heimkosten, Mietzahlungen, Kostenbeteiligung), kannst du in den meisten Kantonen einen Unterstützungsabzug geltend machen. Er beträgt typisch CHF 6 500 pro unterstützte Person und Jahr (kantonal unterschiedlich, bei Bundessteuer auch).
Worauf der Steuerabzug nicht greift
- Hilflosenentschädigung · ist ohnehin steuerfrei, braucht keinen Abzug
- Lohn aus Angehörigenpflege · ist steuerpflichtiges Einkommen, kein Abzug, aber Berufsauslagen-Pauschale verfügbar
- Betreuungsgutschriften AHV · steuerlich nicht relevant, weil rein fiktive AHV-Beitragsanrechnung
- Reine Anwesenheitszeit · ohne pflegerische oder betreuerische Komponente nicht abziehbar
Beispielrechnung pflegende Tochter (Zürich, 2026)
- Lohn aus Angehörigenpflege: CHF 42 000 · steuerpflichtig
- Berufsauslagen-Pauschale: CHF 1 260 (3% des Lohns) abziehbar
- Eigene Krankheits-/Pflegekosten: CHF 4 200 abziehbar (über 5%-Schwelle)
- Wenn sie zusätzlich CHF 5 000/Jahr für Mutters Pflegeheim-Selbstbehalt aufbringt: Unterstützungsabzug CHF 6 500 möglich (kantonal Zürich)
Total Abzüge: CHF 11 960. Bei einem marginalen Steuersatz von 25% spart das CHF 2 990 effektiv.
Belege · was du sammeln musst
- Krankenkassen-Abrechnungen (Selbstbehalt, Franchise)
- Spitex-Rechnungen mit ausgewiesenem Selbstbehalt
- Quittungen für Hilfsmittel, Medikamente, Therapie-Selbstbehalte
- Lohnausweise vom Anbieter (für Lohn-Einkünfte)
- Bestätigung Hilflosenentschädigung (für Steuerklasse)
- Bei Unterstützung: Banküberweisungs-Belege oder Zahlungsbestätigung
Kantonale Unterschiede beachten
Die Bundessteuer-Regeln sind einheitlich. Die kantonale Steuer- Behandlung kann aber variieren · besonders bei:
- Höhe des Selbstbehalts für Krankheitskosten (3 bis 5% des Reineinkommens)
- Pauschalen für Behinderungskosten
- Höhe des Unterstützungsabzugs (typisch CHF 5 000 bis 7 500)
- Spezielle Regelungen für pflegende Angehörige im gleichen Haushalt
Hilfe beim Ausfüllen
Steuerberatung lohnt sich für die Steuererklärung mit relevanten Pflegekosten · die Einsparung übersteigt häufig die Kosten der Beratung deutlich. Drei kostenlose Anlaufstellen:
- Pro Senectute Steuer-Service (für Personen ab 60)
- Pro Infirmis Steuerratgeber (bei Behinderung)
- Kantonale Steuerverwaltung (telefonische Auskunft kostenlos)
Was Familien hier oft wissen wollen.
- Welche Sozialleistungen kann ich kombinieren?
- Hilflosenentschädigung (steuerfrei), Ergänzungsleistungen (bedarfsabhaengig), Betreuungsgutschriften AHV (verbessert spätere AHV-Rente), KVG-Anteil der Pflege, kantonale Restfinanzierung und teils kommunale Hilfen lassen sich kombinieren - sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfuellt sind.
- Sind diese Leistungen steuerpflichtig?
- Hilflosenentschädigung ist steuerfrei. Pflege-Lohn als pflegende Angehoerige ist normal einkommenssteuerpflichtig. AHV-Betreuungsgutschriften sind keine Bargeldzahlung, sondern eine Renten-Verbesserung - daher nicht steuerlich relevant.
- Stand der Angaben?
- Letzte Verifikation: 2026-05-14. Alle Tarife mit Quellen und Abruf-Datum dokumentiert.
- 01Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Krankheitskosten. www.estv.admin.ch, abgerufen am 14. Mai 2026.
- 02Steuerinformationen Bundesamt für Sozialversicherungen. www.bsv.admin.ch, abgerufen am 14. Mai 2026.
- 03Pro Infirmis, Steuerratgeber für Menschen mit Behinderung. www.proinfirmis.ch, abgerufen am 14. Mai 2026.
Dieser Artikel ist redaktioneller Inhalt und keine Rechts oder Steuerberatung. Bei verbindlichen Fragen wende dich an deine Anstellungsfirma, deine Pro-Senectute-Beratungsstelle oder einen Fachanwalt.
